Pamyra
AGB für die Nutzung der Pamyra Software as a Service Lösungen

AGB für die Nutzung der Pamyra Software as a Service Lösungen

1. Präambel

Pamyra ist ein führender Anbieter internetgestützter IT-Dienstleistungen für den digitalen Vertrieb von Transportdienstleistungen. Pamyra bietet Software als sogenannte SaaS-Lösung („Software as a Service“) an. Diese wird der Spedition mietweise online zur Verfügung gestellt, und wird, wenn nötig, außerdem auf den Webseiten der Spedition eingebunden. Die Software ermöglicht u.a. eine Online-Preisabfrage und die anschließende Buchung eines Transportes durch Mitarbeiter und/oder Kunden der Spedition  auf der Webseite der Spedition zu. 

HINWEIS: Nicht alle im Rahmen dieser AGB beschriebenen Funktionen müssen von der Spedition genutzt werden. Eine Teilauswahl einzelner Pakete ist möglich. Rechtliche Regelungen sind hiervon nicht berührt.

2. Allgemeine vertragsrechtliche Regelungen

2.1 Vertragsbestandteile und deren Geltungsrangfolge

Vertragsgrundlage sind die folgenden Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Pamyra Software (AGB) und gelten in folgender Rangfolge: 

1. Rang: Diese AGB sowie die Anlage Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO (AVV). Diese hat im Hinblick auf die darin enthaltenen zwingenden datenschutzrechtlichen Regelungen insoweit Vorrang vor allen Regelungen der AGB und ihren Anlagen.

Sodann gilt – mit gleichem Rang – des Weiteren das Angebot Pamyra SaaS Suite (wie unterschrieben).

2. Rang: Der Nutzungsvertrag von Pamyra (“Vertrag über die Vermittlung von Speditionstransporten”) als allgemeine Regelung zur Nutzung des Marktplatzes Pamyra.de. Diese gilt ergänzend zu diesen AGB für die Nutzung der Pamyra Software, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen hier getroffen sind. 

2.2 Zustandekommen, Änderungen

Diese AGB gelten verbindlich ab Unterzeichnung des Angebots (Angebot Pamyra SaaS Suite), spätestens aber bei Nutzung der Software durch die Spedition. Die Unterzeichnenden versichern ihre Vertretungsvollmacht für ihr Unternehmen. Soweit Pamyra Softwarelösungen in weiteren Unternehmen des Mieters genutzt werden soll, gilt, dass hierfür weitere Lizenzen benötigt werden, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

Diese AGB werden mit allen getroffenen Regelungen auch konkludent akzeptiert, mit einvernehmlicher Aufnahme der Leistungen, spätestens mit Installation auf der Homepage des Mieters. 

Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der Vertragsbedingungen

Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB einschließlich aller Anlagen – mit Ausnahme der Entgelte sowie der Regelungen zur Haftung – jederzeit, auch mit Wirkung für alle bestehenden Verträge, zu ändern oder zu ergänzen. Eine solche Änderung wird dem Mieter mit einer Frist von mindestens 2 Monaten schriftlich bzw. in Textform angekündigt. In diesem Fall ist der Mieter innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung berechtigt, der Anpassung zu widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Mieter hingewiesen. Die Berichtigung offensichtlicher Rechtschreib- oder Rechenfehler stellt keine Änderungen von Vertragsbedingungen dar und ist jederzeit möglich.

2.3 Salvatorische Klausel

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

2.4 Kündigung

Der durch Annahme des Angebots zustande gekommene Vertrag ist, sofern im Angebot nicht anders geregelt, von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit kündbar. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Laufzeit um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit. Für die Kündigung genügt eine E-Mail an info@pamyra.de oder aber die postalische Kündigung an die jeweils aktuell gültige Geschäftsadresse der Pamyra GmbH bzw. von Seiten Pamyra an die bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mieters.

3. Leistungen des Vermieters und Mitwirkungspflichten des Mieters

3.1 Phase 1: Zeitraum bis zum Abschluss der Überlassung des Plugins 

Der Vermieter überlässt der Spedition die Software im Wege der Bereitstellung von Zugangsdaten für die online Nutzung sowie ggf. der Einbindung eines Plugins auf einer vom Mieter kontrollierten Webseite. Die Software ist getestet und als solche mangelfrei. Der Vermieter hat insoweit eine eingehende Beratungs- und Konfigurierungspflicht betreffend die Tarif- und Account-Besonderheiten des Mieters sowie die sonstigen individuellen Anpassungen in technischer und prozessualer Hinsicht. Nach vollständiger Installation hat der Mieter zunächst unter Anleitung, sodann über den Zeitraum von 2 Wochen (Probe- oder Ingangsetzungsphase) Integrationstests und sodann Massentests, also Tests, die unter realen Bedingungen laufen, durchzuführen. Der Mieter hat hierbei die Pflicht, jeden Mangel umgehend zu melden und dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, diesen zu prüfen. Soweit die Mängelrüge zu Recht besteht, hat der Vermieter den Mangel umgehend zu beseitigen. 

Zu rügende Mängel sind insbesondere 

  • Zu geringe Verfügbarkeit des Plugins 
  • Nicht- oder fehlerhafte Übermittlung einzelner relevanter Daten wie z. B. besondere Güterwerte oder Transportversicherungswünsche.
  • Fehlerhafte Berechnungen
  • Falsche Darstellungen

Die Mängel müssen in Textform die Fehlersymptome aufzeigen und soweit möglich, Aufzeichnungsausdrucke oder in einer jedenfalls reproduzierbaren Form beim Vermieter erhoben werden.

Nach spätestens 2 Wochen gilt die Überlassung als ordnungsgemäß erfolgt, sofern zu diesem Zeitpunkt eventuell gerügte Mängel abgestellt wurden. 

Der Vermieter behält sich sämtliche Rechte am geistigen Eigentum vor und behält das komplette Urheberrecht, mit der Überlassung werden hiervon keine Rechte übertragen. 

3.2 Laufender Betrieb

Für die Nutzung der Plattform Pamyra.de gelten außerdem die Regelungen des „Vertrag[es] über die Vermittlung von Speditionstransporten“. Das dort in §3 (5) geregelte Abwerbeverbot findet für die Fortdauer dieses Mietvertrags keine Anwendung.

3.3 Mitwirkungspflichten des Mieters

Der Mieter hat insbesondere laufend und, soweit Anlass besteht, bei jedem Anlass zu prüfen, ob die Software, insbesondere auf der Webseite des Mieters eingebundene Komponenten der Software, ordnungsgemäß funktioniert. Er hat insbesondere die unverzügliche Meldung jedweder neu auftretender Fehler durchzuführen. 

Der Mieter hat die Systemanforderung seinerseits sicherzustellen. Der Mieter hat regelmäßig eine geeignete Datensicherung durchzuführen. 

4. Leistungssicherstellung / Umgehungsverbot

Der Mieter hat ein umfassendes Umgehungsverbot im Hinblick auf die Zahlung der Vergütung. Sollte der Mieter eine solche Umgehung durchführen, stellt dies ein schadensersatzpflichtiges Verhalten dar. Der Mieter erhält den Zugang zur bereitgestellten Software ausschließlich für den vereinbarten Zweck.

Das Webseiten-Plugin darf nur auf der vertraglich vereinbarten Webseite unter Angabe der Domains eingesetzt werden; eine Weitergabe des API-Keys ist untersagt.

Bei Umgehung kann Pamyra den Zugang unverzüglich sperren. Umgehung ist auch die Nutzung für weitere Unternehmen bzw. auf weiteren Geräten des Mieters oder verbundener Unternehmen im Sinne § 15ff AktG oder sonstige Weitergabe an Dritte ohne weitere Lizenzen gemäß Ziffer 2.2. In diesem Falle ist ein Pauschalschadensersatz in Höhe des doppelten letzten Monatsumsatzes der vertragsgemäßen Nutzung für jede darüber hinausgehende lizenzpflichtige Nutzung zu zahlen. Ein weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. 

5. Leistungsstörungen / Mängel der Software

Beide Parteien haben die Pflicht, die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Software und insbesondere des Plugins sicherzustellen. Soweit der Mieter feststellt, dass irgendeine Störung der Software vorliegt oder vorliegen könnte, hat er dies unverzüglich mittels E-Mail an info@pamyra.de unter dem Betreff: “Mängel- und Behinderungsanzeige” dem Vermieter zu melden und den eventuellen Mangel anzuzeigen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Plugin, das auf der Webseite des Mieters läuft. Der Vermieter hat sodann die Pflicht, den eventuellen Mangel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Hierbei hat der Mieter die Pflicht, die Testungen, wie in Ziffer 3.1 beschrieben, erneut vorzunehmen.

Soweit der Mieter Änderungen an seiner Homepage oder an für die Funktionsweise der bereitgestellten Software  relevanten Programmen (bspw. TMS) durchführt und es damit zu Störungen kommt, stellt dies grundsätzlich keine Leistungsstörung dar, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderung am Programm nicht kausal war. 

Die Mangelbeseitigung kann auch erfolgen durch Überlassung eines neuen Plugin-Programmstandes und durch Darstellungen von Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels auszuschließen.

Verletzung der Mitwirkungspflichten des Mieters:

Soweit der Mieter seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitteilung außergewöhnlicher Umstände und die Mängelanzeige unterlässt, hat der Vermieter, sobald er hiervon Kenntnis hat, eine Behinderungsanzeige an den Mieter zu geben. 

Weitere Leistungsstörungsrechte:

Die Minderung der laufenden Miete wird ausgeschlossen, jedoch verbleibt dem Mieter die Möglichkeit, die Ansprüche im Falle, dass der Mangel feststeht, die überzahlte Miete zurückzufordern. Insoweit darf der Mieter des Weiteren die Minderung wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Mängel durchführen. 

Force Majeure/ Höhere Gewalt: 

Hierfür gelten die Regelungen in § 9 Abs. 1 des „Vertrag[es] über die Vermittlung von Speditionstransporten“.

6. Haftung

6.1 Schäden durch anfängliche Mängel 

Für anfängliche Mängel, d. h. Mängel, die bis zum Zeitpunkt der Überlassung, siehe dazu Ziffer 3.1, vorlagen und zu Schäden führten, haftet der Vermieter nicht. Dies gilt nicht, soweit ihm grobes Verschulden oder ein Verstoß gegen eine vertragswesentliche Pflicht zur Last fallen. Vertragswesentliche Pflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vereinbarten Leistungsumfangs erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

In diesem Falle haftet er jedoch nur für den vorhersehbaren, typischen Schaden. Insoweit gelten die Regelungen des „Vertrag[es] über die Vermittlung von Speditionstransporten“ entsprechend. 

6.2 Schäden durch spätere Mängel, insbesondere Vermögensschäden

Für später auftretende, nachträgliche Mängel haftet der Vermieter, soweit er mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist oder ansonsten den Mangel zu vertreten hat oder den Mangel selbst durch seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch einen Verstoß gegen eine vertragswesentliche Pflicht verursacht hat.

Verzug setzt in jedem Falle Kenntnis des Vermieters von Mangel voraus; dies ist in der Regel nicht gegeben, soweit der Mieter seine Mängelanzeigepflicht verletzt hat.

Auch in diesem Falle haftet der Vermieter lediglich für vorhersehbare, typische Schäden. Auch insoweit gelten die Regelungen des „Vertrag[es] über die Vermittlung von Speditionstransporten“ entsprechend.

6.3 Haftung beider Seiten für Körperschäden / Sachschäden

Für Körperschäden und Gesundheitsschäden gelten die vorstehenden Regelungen nicht, hier wird gesetzlich unbegrenzt gehaftet. Für Sachschäden wird, soweit nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vorliegt, gehaftet auf den Grenzbetrag von 1. Mio. € pro Schadensfall.

6.4 Haftungsbegrenzungen 

Hinsichtlich der Versicherungsregelungen und der sonstigen Regelungen zur Haftung, insbesondere der Anzeigepflicht, gelten die Regelungen in Ziffer 9 Abs. 2 des „Vertrag[es] über die Vermittlung von Speditionstransporten“ entsprechend. 

Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen und Organe des Vermieters. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Pamyra Mängel arglistig verschwiegen hat. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Mieters, regelmäßige Datensicherung vorzunehmen, ist der Schadensersatz als typischer Schaden bei Datenverlust begrenzt auf den Ersatz für eine Sicherungs-CD oder ein vergleichbares Speichermedium. 

6.5 Sonstige Regelungen zur Haftung 

Für die Haftung des Vermieters gelten neben den gesetzlichen Regelungen die Haftungstatbestände, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen bestimmt sind. 

7. Laufende Vergütung und Einrichtungsvergütung 

Für die Vergütung gelten die Regelungen in der Anlage Angebot Pamyra SaaS Suite. 

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich und beginnt im Monat der Freischaltung der Services für Kunden des Mieters. Geschieht dies in der zweiten Monatshälfte, wird lediglich eine halbe Monatsgebühr in Rechnung gestellt. Sofern kein Verschulden seitens Pamyra vorliegt, beginnt die Rechnungsstellung in jedem Fall spätestens drei Monate nach Vertragsunterschrift.

Die Vorbereitungen, d.h. die Beratungsleistungen, die Tarif- und Account-Konfiguration sowie die Bereitstellung einer Standard-Schnittstelle sind Teil des Gesamtpakets und werden sofern im Angebot nicht anders geregelt durch die Einrichtungsgebühr vergütet.
Individuelle Anpassungen von technischer und prozessualer Seite sind standardmäßig nicht Teil des Gesamtpakets und werden, sofern notwendig und seitens des Mieters gewünscht, individuell vereinbart und durch eine zusätzliche Projektgebühr vergütet. Die Projektgebühr wird, sofern es im Angebot nicht anders geregelt ist, nach tatsächlichem Aufwand zu den aktuell gültigen Tagessätzen abgerechnet. 

Stand 10.01.24

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