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Wirrwarr und Flickenteppich

Wirrwarr und Flickenteppich

Corona-Regeln: Was für die Logistik nun gilt

Das Corona-Regel-Wirrwarr im Güterverkehr weitet sich aus. In allen Bundesländern gelten nun neue Quarantäne-Verordnungen, die überwiegend auch die Beschäftigten im Transportwesen betreffen. Allerdings gibt es erneut Ausnahmen und Sonderwege. Wie alles funktionieren soll, ohne dass Lieferketten zusammenbrechen, ist allerdings scheinbar noch genauso unklar wie das Kontrollieren der Regelungen. Ein Überblick:

Seit Anfang des Monats befindet sich Deutschland zumindest wieder teilweise im Lockdown. Auch viele andere EU-Länder reagierten und beschränken erneut das öffentliche Leben. Die Regeln und Maßnahmen spalten sowohl die Gesellschaft als auch die Wirtschaft. Sie sollen aber nicht den Warenverkehr betreffen. Die Versorgungssicherheit soll laut Bundesregierung und EU weiter gewährleistet und der Transport von Gütern uneingeschränkt möglich bleiben.

Unterdessen gab es bis zum letzten Montag keine einheitlichen Regeln bzgl. der rechtlichen Situation für Unternehmen des Güterverkehrs und ihr mobiles Personal während der Krise in Deutschland. Bundesverkehrsminister Scheuer hatte zwar versprochen, sich für einheitliche Corona-Regeln für Beschäftigte in der Transport- und Logistikwirtschaft einzusetzen, die aus Risikogebieten zurück nach Deutschland einreisen. Durchgedrungen ist er mit seinem Appell aber scheinbar nicht überall. Am Montag wurde nun entschieden: Unabhängig davon, ob sie Corona-Symptome haben, sollen LKW-Fahrer in Quarantäne, die sich länger als 72 Stunden in Risikogebieten aufgehalten haben. Wohl bis Ende November gelten die neuen Regeln für die Rückreise, die vielerorts erstmals nun auch die Beschäftigten im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausbremsen. Sehr zum Leidwesen der Beschäftigten und der Unternehmen im Wirtschaftszweig gibt es dabei aber weiter Unterschiede bei den Corona-Regeln der Länder.

Bayern und Berlin gehen einen Sonderweg, indem die Quarantänepflicht nach Rückkehr aus einem Risikogebiet unabhängig von der Zeit im Ausland an einen Aufenthalt von 72 Stunden in Deutschland bzw. im jeweiligen Bundesland geknüpft ist. In Sachsen ist die Berufsgruppe weiterhin in keiner Quarantänepflicht, sofern sie die Schutz- und Hygienekonzepte einhält. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es für die Beschäftigten keine Sonderregeln, sondern es gilt die 14-tägige Quarantänepflicht. In allen anderen Ländern gelten Ausnahmen nur noch für jene Berufskraftfahrer, die sich bis zu 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Die Quarantänen endet ab dem fünften Tag, wenn ein dann erfolgender Test negativ ausfällt.

Die Branchenverbände AMÖ, BIEK, BGL, BWVL und DSLV sowie der BDB hatten im Vorfeld vor einem Flickenteppich bei den Corona-Regeln für den grenzüberschreitenden Transport gewarnt und darauf hingewiesen, dass diese den EU-Corona-Leitlinien für den Güterverkehr widersprechen. Umstritten war primär die vorgeschlagene Quarantänepflicht für Beschäftigte des Güterverkehrs, die sich länger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufhalten. Damit würden den Transport- und Logistikunternehmen Arbeitskräfte in enormen Umfang entzogen und die Versorgungssicherheit von Wirtschaft und Bevölkerung in Deutschland und Europa mit Waren und Gütern massiv gefährdet, schrieben die Verbände in einem Appell. Es hieß weiter, dass nach den EU-„Green Lanes“-Regeln „Beschäftigte im Verkehrssektor, die keine Symptome haben, von Vorschriften wie Reisebeschränkungen und obligatorischer Quarantäne ausgenommen werden“. Da die ersten Mitglieder Teile ihres Betriebs eingestellt haben, üben die Verbände weiterhin Druck auf die Politik aus, um wieder uneingeschränkte Ausnahmen für den Güterverkehr zu erwirken. Ob es beim Regel-Wirrwarr bleibt, ist fraglich.

Öffnungszeiten und die Lage der Testzentren würden es den Fahrer zusätzlich erschweren, sich zeitnah testen zu lassen. Auch andere Branchenverbände warnen erneut vor möglichen Engpässen und drängen darauf, dass die Länder ihre Quarantäne-Vorschriften entschärfen.

Ausnahmeregel erlaubt LKW-Fahrern mancherorts Essen in Raststätten

Trotz der aktuellen Schließungen der Gastronomie können Berufskraftfahrer ihre Mahlzeiten in Autobahnraststätten zu sich nehmen, wenn sie an den Rasthöfen übernachten. Dies soll den Berufskraftfahrern die Arbeit in Zeiten von Corona erleichtern. Diese Ausnahmeregelung teilte das Verkehrsministerium in Baden-Württemberg mit. Dabei müssten selbstverständlich die geltenden Regeln eingehalten werden. Laut Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) solle die Versorgung der Gesellschaft und Wirtschaft nicht mit erschwerten Bedingungen für die Fahrer einhergehen. Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein schlossen sich der Ausnahmeregelung an. Dies sei in den einzelnen Corona-Verordnungen der Länder festgehalten wie die Vereinigung deutscher Autohöfe (VEDA) mitteilte. Die VEDA hatte zuvor einen Appell an die Verkehrsminister aller Bundesländer gerichtet, in welchem sie eine Sondererlaubnis für Berufskraftfahrer forderte. In jenen Bundesländern, die derzeit noch keine Sondererlaubnis erteilt haben, will sich die Vereinigung nach eigenen Angaben weiterhin dafür einsetzen, eine entsprechende Genehmigung für LKW-Fahrer zu erreichen.

Ausnahmeregel in NRW bzgl. LKW-Fahrverboten an Sonn- und Feiertagen

In Thüringen soll es – anders als in Nordrhein-Westfalen – nach derzeitigem Stand keine Ausnahme beim LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen geben. Das Verkehrsministerium in Thüringer sieht aktuell keinen Grund für eine Lockerung. Falls in bestimmten Fällen doch Bedarf bestehe, könne das zuständige Verwaltungsamt kurzfristig reagieren, teilte man mit. Falls es nötig erscheine, neu über Art und Umfang der Ausnahmen zu entscheiden, werde sich Thüringen mit den anderen Bundesländern abstimmen. Ein positives Signal kam hierfür aus Nordrhein-Westfalen: Lastkraftwagen dürfen im Bundesland bis 18. Januar dank einer erneuten Ausnahmeregelung auch an Sonn- wie Feiertagen fahren. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hatte die Länder dazu aufgefordert, wegen des neuen Teil-Lockdowns das LKW-Fahrverbot an Sonn- wie Feiertagen zu lockern. Er wolle auch auf die Länder zugehen, damit diese einheitliche Regeln zu Sonn- und Feiertagsfahrverboten beschließen können.

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