Pamyra
DSLV veröffentlicht ADSp 2016

DSLV veröffentlicht ADSp 2016

DSLV veröffentlicht ADSp 2016

Abholung in
Lieferung nach
Und Sie sind?

600+ geprüfte Speditionen
kostenfrei vergleichen
sofort und sicher buchen

Die vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) herausgegebenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016) werden zum 1. Januar zur unverbindlichen Anwendung empfohlen. Es sind erstmalig einseitig vom DSLV ausgesprochene Empfehlungen, da die Verladerverbände mit den Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) eigene Bedingungen zur Anwendung empfehlen. Nachfolgend die wesentlichen Neuregelungen der ADSp 2016.

E-Dokumente werden anerkannt

Die ADSp-Neufassung trägt den geänderten Formen der Kommunikation Rechnung. Insoweit ist eine neue Regelung in Ziffer 4a aufgenommen worden, die unter anderem eine Gleichstellung von elektronischen Dokumenten zur Papierform vorsieht. Hierdurch kann in der Praxis eine erhebliche Vereinfachung bei der Auftragsabwicklung erreicht werden. Die neu aufgenommene Definition der vergütungsfreien Be- und Endladezeit wird die praktische Auftragsabwicklung vereinfachen.

Anpassungen an Rechtsprechung

Den zweiten Schwerpunkt im Novellierungskonzept der ADSp 2016 bildet die Anpassung an die seit 2003 ergangene Rechtsprechung. So ist in Ziffer 4 geregelt, dass Mitwirkungstätigkeiten des Fahrpersonals im Rahmen der Be- und Entladung von Gütern dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, wenn nicht die Parteien vereinbart haben, dass die Be- und Entladung Pflicht des Auftragnehmers sein soll. Zudem wird klar geregelt, dass das Risiko, bei vereinbartem Palettentausch an der Endladestelle keine tauschfähigen Paletten zur Verfügung gestellt zu bekommen, dem Absender zuzuordnen ist.

Standgeldregelung aufgenommen

Neu ist auch eine Regelung über die Dauer von Be-und Entladezeiten, die in der Fracht enthalten sind. Werden keine Vereinbarungen getroffen, beträgt die Ver- oder Entladezeit für Straßenfahrzeuge unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Be- oder Entladestelle:

  • bei auf Europaletten verladenen Gütern
    • a. bis zehn Europalettenstellplätze höchstens 30 Minuten,
    • b. bis zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 60 Minuten,
    • c. über zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 90 Minuten;

    Wird die Ver- oder Entladezeit aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.

    Pfandrecht klargestellt

    Ziffer 20 regelt nach wie vor das Pfandrecht. Dabei wird klargestellt, dass es sich hierbei um das gesetzliche Pfandrecht handelt. Zugunsten des Auftraggebers ist durch die Einräumung einer gleichwertigen Sicherheit die Möglichkeit neu aufgenommen, die Ausübung eines Pfandrechts abzuwenden.

    ADSp schließt andere AGB aus

    Ziffer 1 regelt den Geltungsbereich der ADSp 2016 und bestimmt, dass neben den ADSp keine weiteren vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sollen. Hiermit wappnen sich die ADSp 2016 offenbar gegen die von den Verbänden der verladenden Wirtschaft zur Anwendung empfohlenen Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB). Allerdings enthalten die DTLB ebenfalls eine solche Ausschließlichkeitsklausel.

    Die praktisch bedeutsamsten inhaltlichen Änderungen sind innerhalb der Haftungsklauseln erfolgt. Die Neufassung der ADSp orientiert sich nun insgesamt am frachtrechtlichen Haftungssystem der Paragrafen 425 ff Handelsgesetzbuch (HGB). Hinsichtlich der Haftungshöchstsumme ist eine einheitliche Begrenzung auf die nach dem Gesetz vorgesehene Beschränkung von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg des Rohgewichts der Sendung vorgesehen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von rund 10,50 EUR pro kg des Rohgewichts der Sendung. Die ADSp 2003 enthalten für Güterschäden im speditionellen Gewahrsam noch eine Haftungsbeschränkung von 5 EUR pro kg des Rohgewichts der Sendung. Beibehalten wurden die zusätzlichen Haftungsbegrenzungen je Schadensfall und je Schadensereignis.

    Neu aufgenommen ist im Bereich der verfügten Lagerung die für den Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung einen Wert zur Erhöhung der Haftung anzugeben. Die ADSp 2016 eröffnen so einen einfachen und leicht umsetzbaren Weg zur Berücksichtigung erhöhter Haftungsinteressen der Verlader. Ob und in welchem Umfang diese Regelung dann in der Praxis Anwendung findet, wird abzuwarten bleiben.‬

    Update: Aktuelle Version der ADSp (2017)

    Quelle: http://www.dvz.de/rubriken/management-recht/single-view/nachricht/adsp-2016-bringt-vereinfachungen.html

Preisvergleich

600+ Speditionen vergleichen und sofort buchen

Abholung in
Lieferung nach
Und Sie sind?

Ratgeber zum Thema

Versandkosten-Rechner

Speditionen und Preise vergleichen und genau die richtige Spedition für Ihren Transport buchen

Abholung in
Lieferung nach
Und Sie sind?

600+ geprüfte Speditionen
kostenfrei vergleichen
sofort und sicher buchen